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   BVerwG, 01.12.1995 - 11 B 101.95   

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BVerwG, 01.12.1995 - 11 B 101.95 (https://dejure.org/1995,15869)
BVerwG, Entscheidung vom 01.12.1995 - 11 B 101.95 (https://dejure.org/1995,15869)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Dezember 1995 - 11 B 101.95 (https://dejure.org/1995,15869)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen des Abweichens eines Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung - Vereinbarkeit der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 51.79

    Erhebung einer Geldleistung wegen Fehlbelegung einer der Wohnungsbindung

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1995 - 11 B 101.95
    Der Kläger meint, das Berufungsurteil weiche von dem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 1981 (BVerwGE 62, 230 [BVerwG 27.05.1981 - 8 C 51/79]) aufgestellten Rechtssatz ab, Ermessensgebrauch sei dadurch gekennzeichnet, daß die dazu ermächtigte Behörde rechtmäßig auch zu einer anderen Entscheidung kommen könne, wenn sie es wolle.
  • BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79

    Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1995 - 11 B 101.95
    Die vom Kläger gerügte Abweichung der Berufungsentscheidung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1979 (BVerwGE 58, 45 [BVerwG 26.04.1979 - 3 C 111/79]) und vom 24. März 1977 (BVerwGE 52, 193 [BVerwG 24.03.1977 - II C 14/75]) liegt ebenfalls nicht vor.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1995 - 11 B 101.95
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache dann zu, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und die einer höchstrichterlichen Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts bedarf (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 24.03.1977 - 2 C 14.75

    Verwaltungsvorschrift - Rechtsnorm - Ausbildungsordnung - Prüfungsordnung -

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1995 - 11 B 101.95
    Die vom Kläger gerügte Abweichung der Berufungsentscheidung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1979 (BVerwGE 58, 45 [BVerwG 26.04.1979 - 3 C 111/79]) und vom 24. März 1977 (BVerwGE 52, 193 [BVerwG 24.03.1977 - II C 14/75]) liegt ebenfalls nicht vor.
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 01.12.1995 - 11 B 101.95
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache dann zu, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und die einer höchstrichterlichen Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts bedarf (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1995 - 11 B 101.95
    Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist (vgl. etwa Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - ).
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